21.12.2012 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 1 · VIII R 33/09
Unfallkosten, Werbungskosten, Arbeitszimmer, Betriebsausgabe, Verfassung
Letzte Änderung: 21. Dezember 2012, 12:13 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2009, 15:52 Uhr
Berücksichtigung von Sachschäden an einem privaten Kraftfahrzeug, die auf einer beruflich veranlassten Fahrt entstanden sind: Kann der Unterschiedsbetrag der Zeitwerte des Fahrzeugs vor und nach dem Unfall als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht repariert wird?
Ist die Regelung über die beschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 1997 verfassungskonform?
Hätte das FG über die Frage des Bestehens eines allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs für den Fall der unverbindlichen und unrichtigen Auskunft des Finanzamts entscheiden müssen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 33/09
Vorinstanz: Finanzgericht München 27.5.2008 13 K 2693/06
Normen: EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, GG Art 3 Abs 1, GG Art 12
Erledigt durch: Urteil vom 21.08.2012, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger