22.09.2011 · Erledigtes Verfahren · ZPO § 227 Abs 1 · VIII R 16/09
Zeuge, Benennung, Zeugenvernehmung, Mündliche Verhandlung, Vertagung
Letzte Änderung: 22. September 2011, 11:36 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2009, 15:52 Uhr
Ist einem Antrag auf Vertagung einer mündlichen Verhandlung stattzugeben, wenn erst in der mündlichen Verhandlung nach grundlegender Änderung des Sachvortrags Zeugen, die nicht hinreichend individualisiert sind, benannt werden?
Ist ein Zeuge für die Vornahme einer Vernehmung durch Benennung seines Namens und der Anschrift seines Arbeitgebers hinreichend individualisiert?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 16/09
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 22.1.2009 10 K 398/08 EFG 2009, 900
Normen: ZPO § 227 Abs 1, FGO § 155, AO § 90 Abs 2
Erledigt durch: Abgabe, Neues Az.: X R 65/09
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger