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  • 13.08.2009 · Anhängiges Verfahren · EWGRL 388/77 Art 28c Teil A Buchst a · C-285/09

    Hinterziehung von Mehrwertsteuer

    Letzte Änderung: 13. August 2009, 15:21 Uhr, Aufgenommen: 13. August 2009, 15:21 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des BGH vom 07.07.2009 zu folgender Frage:

    Ist Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie in dem Sinne auszulegen, dass einer Lieferung von Gegenständen im Sinne dieser Vorschrift die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen ist, wenn die Lieferung zwar tatsächlich ausgeführt worden ist, aber aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der steuerpflichtige Verkäufer

    a) wusste, dass er sich mit der Lieferung an einem Warenumsatz beteiligt, der darauf angelegt ist, Mehrwertsteuer zu hinterziehen, oder

    b) Handlungen vorgenommen hat, die darauf abzielten, die Person des wahren Erwerbers zu verschleiern, um diesem oder einem Dritten zu ermöglichen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-285/09

    Vorinstanz: BGH , Entscheidung vom 7.7.2009 (1 StR 41/09)

    Normen: EWGRL 388/77 Art 28c Teil A Buchst a, UStG § 6a