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  • 24.04.2014 · Erledigtes Verfahren · EStG § 26 · III R 83/06

    Splitting, Lebenspartner, Zusammenveranlagung, Unterhalt, Verfassungsmäßigkeit, Vorabentscheidungsersuchen

    Letzte Änderung: 24. April 2014, 13:01 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Lebenspartnerschaft nach § 5 LPartG als eigener Familienstand, der die Zusammenveranlagung mit dem Lebenspartner rechtfertigt? Ist demnach das Ehegattensplitting im Wege der verfassungskonformen Auslegung auf die eingetragene Lebenspartnerschaft anzuwenden?

    Keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht notwendig, aber Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH?

    Ist wegen der bestehenden Unterhaltsverpflichtung trotz überschrittenem Grenzbetrag ein Pauschbetrag nach § 33a EStG i.H.von 7.188,-- DM zu berücksichtigen?

    Das Verfahren ist bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 909/06 ausgesetzt.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 83/06

    Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 14.9.2006 5 K 236/03 EFG 2007, 189

    Normen: EStG § 26, EStG § 26a, EStG § 32a, GG Art 3 Abs 1, LPartG § 5, EStG § 33a, EG Art 234 Abs 3, GG Art 6 Abs 1

    Erledigt durch: Beschluss vom 18.03.2014 (Erledigung der Hauptsache).

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

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