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  • 05.05.2011 · Erledigtes Verfahren · EGV 1788/2003 Art 5 · C-231/09

    Milcherzeugung, Refrerenzmenge, Zwölfmonatszeitraum

    Letzte Änderung: 5. Mai 2011, 15:39 Uhr, Aufgenommen: 20. Juli 2009, 14:57 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 31.03.2009 zu folgenden Fragen:
    1. Ist das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 5 Buchst. k der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, dahin zu verstehen, dass die Referenzmenge eines Erzeugers, der einen Betrieb während eines laufenden Zwölfmonatszeitraums von einem anderen Erzeuger übernommen hat, nicht die Menge umfasst, auf die während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums von jenem anderen Erzeuger vor dem Betriebsübergang Milch geliefert worden ist?
    2. Stehen Regelungen des Gemeinschaftsrechts oder allgemeine Grundsätze der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse einer Regelung des nationalen Rechts entgegen, die im Rahmen der in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vorgesehenen Saldierung des ungenutzten Anteils der einzelstaatlichen Referenzmenge mit Überlieferungen in dem in der ersten Frage zugrunde gelegten Fall den Erzeuger, der den Betrieb während des Zwölfmonatszeitraums übernommen hat, auch mit dem von dem anderen Erzeuger belieferten Teil der Referenzmenge an der Zuteilung jenes Anteils teilnehmen lässt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-231/09

    Vorinstanz: BFH , Entscheidung vom 31.3.2009 (VII R 23/08); BFH , Entscheidung vom 31.3.2009 (VII R 24/08)

    Normen: EGV 1788/2003 Art 5, MilchAbgV § 14, EGV 1788/2003 Art 10 Abs 3, EGV 1788/2003 Art 11 Abs 2 S 1, EGV 1788/2003 Art 11 Abs 3 S 1

    Erledigt durch: Urteil vom 05.05.2011