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  • 29.08.2013 · Erledigtes Verfahren · EStG § 36 Abs 2 Nr 2 · VIII R 17/09

    Zinsabschlagsteuer, Anrechnung, Einkünfteerzielungsabsicht, Werbungskosten, Betriebsausgabe

    Letzte Änderung: 29. August 2013, 19:01 Uhr, Aufgenommen: 20. Mai 2009, 11:26 Uhr

    Anrechnung von Zinsabschlagsteuer: Sind die Einkommensteuerbescheide der Kläger dergestalt zu ändern , dass Guthabenzinsen als Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen aus Kapitalvermögen angesetzt werden und hiervon in gleicher Höhe Darlehenszinsen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, mit der Folge, dass die einbehaltene Zinsabschlagsteuer angerechnet wird?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 17/09

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 26.6.2007 8 K 898/07

    Normen: EStG § 36 Abs 2 Nr 2, EStG § 20, EStG § 15, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 4 Abs 4

    Erledigt durch: Urteil vom 07.05.2013, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger