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  • 21.08.2012 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 4a · X R 12/09

    Betriebsausgabe, Schuldzinsen, Überentnahme, Verlust, Verfassung

    Letzte Änderung: 21. August 2012, 15:02 Uhr, Aufgenommen: 21. April 2009, 11:40 Uhr

    Berücksichtigung von Verlusten im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG: Sind bei der Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG hinzuzurechnenden Schuldzinsen - entgegen dem BMF-Schreiben vom 22.5.2000 (BStBl I 2000, 588, Tz. 11-15) - Verluste bei der Feststellung der Überentnahmen nicht zu berücksichtigen, weil sie im Gesetz nicht aufgezählt sind? Verfassungswidrigkeit der Vorschrift wegen Verstoßes gegen das objektive Nettoprinzip und das Bestimmtheitsgebot?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 12/09

    Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 27.1.2009 11 K 4248/08

    Normen: EStG § 4 Abs 4a

    Erledigt durch: Urteil vom 22.02.2012, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger