21.08.2012 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 4a · X R 12/09
Betriebsausgabe, Schuldzinsen, Überentnahme, Verlust, Verfassung
Letzte Änderung: 21. August 2012, 15:02 Uhr, Aufgenommen: 21. April 2009, 11:40 Uhr
Berücksichtigung von Verlusten im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG: Sind bei der Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG hinzuzurechnenden Schuldzinsen - entgegen dem BMF-Schreiben vom 22.5.2000 (BStBl I 2000, 588, Tz. 11-15) - Verluste bei der Feststellung der Überentnahmen nicht zu berücksichtigen, weil sie im Gesetz nicht aufgezählt sind? Verfassungswidrigkeit der Vorschrift wegen Verstoßes gegen das objektive Nettoprinzip und das Bestimmtheitsgebot?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 12/09
Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 27.1.2009 11 K 4248/08
Normen: EStG § 4 Abs 4a
Erledigt durch: Urteil vom 22.02.2012, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger