21.12.2009 · Erledigtes Verfahren · AO § 164 Abs 2 · X R 8/09
Änderung, Vorbehalt der Nachprüfung, Außenprüfung, Bestandskraft
Letzte Änderung: 21. Dezember 2009, 12:49 Uhr, Aufgenommen: 21. April 2009, 11:40 Uhr
Mögliche Änderung eines Bescheides gem. § 164 AO nach einer Außenprüfung, die zu keinen Änderungen geführt hat: War das FA noch berechtigt einen Verlustfeststellungsbescheid nach § 164 Abs. 2 und 3 AO zu ändern, nachdem drei Jahre zuvor eine Außenprüfung stattfand, bei der sich Änderungen gegenüber der Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben haben oder war die Änderung nicht mehr möglich, weil das FA verpflichtet war, den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 Satz 3 AO aufzuheben?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 8/09
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 13.11.2008 12 K 4821/07 F
Normen: AO § 164 Abs 2, AO § 164 Abs 3 S 3
Erledigt durch: Urteil vom 18.08.2009, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Verwaltung