21.03.2012 · Erledigtes Verfahren · EStG § 20 Abs 1 Nr 7 · VIII R 3/09
Kapitalvermögen, Zinsen, Einkünfteerzielungsabsicht, Bürgschaft, Totalüberschuss
Letzte Änderung: 21. März 2012, 09:49 Uhr, Aufgenommen: 21. April 2009, 11:40 Uhr
Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen: Sind die in einem erfolgreichen Prozess auf Rückerlangung einer Bürgschaftssumme erhaltenen Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen oder fehlt es wegen der Berücksichtigung der in der Vergangenheit angefallenen Refinanzierungskosten aus der Bürgschaftsinanspruchnahme
und der mit dem Prozess verbundenen Kosten an einer Einkünfteerzielungsabsicht?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 3/09
Vorinstanz: Finanzgericht München 24.10.2007 9 K 3619/05
Normen: EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 2 Abs 2, EStG § 9 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 24.05.2011, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger