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  • 21.01.2015 · Erledigtes Verfahren · KStG § 8 Abs 4 · I R 95/04

    Mantelkauf, Parlamentsvorbehalt, Rückwirkungsverbot

    Letzte Änderung: 21. Januar 2015, 10:00 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Mantelkauf: Ist die Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 in verfassungswidriger Weise zustande gekommen, da der Parlamentsvorbehalt verletzt wurde? Ist § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Finanzierung der Rentenversicherung vom 19.12.1997 auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Verlust der wirtschaftlichen Identität schon vor 1997 liegt?
    _____________________________________
    Das Verfahren I 95/04 wurde fortgesetzt, nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 15.01.08 das Verfahren 2 BvL 12/01 entschieden hat, und ist nunmehr durch Beschluss vom 08.10.08 bis zur Entscheidung des BVerfG (Az. 2 BvL 2/09) über den Vorlagebeschluss vom 08.10.08 ausgesetzt.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 95/04

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 20.1.2004 13 K 5241/02

    Normen: KStG § 8 Abs 4, GG Art 20 Abs 3, GG Art 76 Abs 1, GG Art 2 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 01.10.2014, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger