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  • 19.05.2010 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 228/67 Art 11 Abs 4 · C-538/08

    Bereitstellung von privaten Transportmöglichkeiten

    Letzte Änderung: 19. Mai 2010, 15:26 Uhr, Aufgenommen: 19. März 2009, 17:16 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 4.12.2008, zu folgenden Fragen:
    1. Sind Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie und Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie in dem Sinne auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der von der in diesen Artikeln eingeräumten Möglichkeit (der Beibehaltung) des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs in Bezug auf Arten von Ausgaben, die als "Bereitstellung von privaten Transportmöglichkeiten" beschrieben werden, Gebrauch machen wollte, die Voraussetzung erfüllt hat, eine Art von hinreichend bestimmten Gegenständen und Dienstleistungen zu nennen?
    2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 und 6 der Sechsten Richtlinie eine nationale Vorschrift wie die in Rede stehende zulässig, die vor Inkrafttreten der Richtlinie erlassen wurde und wonach ein Steuerpflichtiger die bei der Anschaffung bestimmter Gegenstände und der Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen, die teilweise für geschäftliche und teilweise für private Zwecke verwendet werden, gezahlte Mehrwertsteuer nicht vollständig abziehen kann, nämlich nur soweit die Mehrwertsteuer der Verwendung für geschäftliche Zwecke zurechenbar ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-538/08

    Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden

    Normen: EWGRL 228/67 Art 11 Abs 4, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 6, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2

    Erledigt durch: Urteil vom 15.04.2010