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  • 21.09.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 1 · X R 51/08

    Bilanzierung, Bilanzberichtigung, Gewinnverwirklichung, Absetzung für Abnutzung

    Letzte Änderung: 21. September 2009, 15:52 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2009, 10:03 Uhr

    Sind in der Eröffnungsbilanz zum 1.11.1992 in unzutreffender Höhe ausgewiesene Bilanzansätze (überhöhte Bewertung des Aktivvermögens und eine als Ausgleich hierfür gebildete Rückstellung), die sich durch Inanspruchnahme zu hoher Absetzungen für Abnutzung mittelbar auf den Gewinn bestandskräftig veranlagter Wirtschaftsjahre ausgewirkt haben, im Streitjahr 1999 erfolgswirksam oder erfolgsneutral zu korrigieren?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 51/08

    Vorinstanz: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 27.8.2008 2 K 350/06

    Normen: EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 2, EStG § 5 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 29.04.2009, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung