21.12.2009 · Erledigtes Verfahren · AO § 129 · X R 47/08
Offenbare Unrichtigkeit, Fehlerberichtigung, Übergangsgewinn, Steuererklärung
Letzte Änderung: 21. Dezember 2009, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2009, 10:03 Uhr
Mögliche Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheides nach § 129 AO und zusätzliche Erfassung eines wegen Wechsels der Gewinnermittlungsart entstandenen Übergangsgewinns. Übernahme eines Fehlers des Steuerpflichtigen bei der Erstellung der Steuererklärung als bloßes mechanisches Versehen der Behörde (hier: kein Eintrag des Übergangsgewinns in die Anlage GSE, aber dem FA vorliegende den Gewinn ausweisende Eröffnungsbilanz)? Verstoß des FG gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 47/08
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 20.12.2006 10 K 2627/04
Normen: AO § 129, FGO § 96 Abs 1 S 1
Erledigt durch: Urteil vom 27.05.2009, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger