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  • 21.12.2009 · Erledigtes Verfahren · AO § 129 · X R 47/08

    Offenbare Unrichtigkeit, Fehlerberichtigung, Übergangsgewinn, Steuererklärung

    Letzte Änderung: 21. Dezember 2009, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2009, 10:03 Uhr

    Mögliche Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheides nach § 129 AO und zusätzliche Erfassung eines wegen Wechsels der Gewinnermittlungsart entstandenen Übergangsgewinns. Übernahme eines Fehlers des Steuerpflichtigen bei der Erstellung der Steuererklärung als bloßes mechanisches Versehen der Behörde (hier: kein Eintrag des Übergangsgewinns in die Anlage GSE, aber dem FA vorliegende den Gewinn ausweisende Eröffnungsbilanz)? Verstoß des FG gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 47/08

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 20.12.2006 10 K 2627/04

    Normen: AO § 129, FGO § 96 Abs 1 S 1

    Erledigt durch: Urteil vom 27.05.2009, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger