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  • 16.03.2007 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2b · III R 23/06

    Kindergeld, Ausbildung, Ausbildungswilligkeit, Arbeitsloser, Grundwehrdienst, Übergangszeit

    Letzte Änderung: 16. März 2007, 12:14 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Ausbildungsabschnitt: Kindergeld für den Sohn, der im Juni 2005 die erste Ausbildung als Kfz-Mechaniker abschloss, sich arbeitslos meldete, ab 1.10.2005 zum Grundwehrdienst herangezogen wurde und sich erst während des Wehrdienstes entschloss, nach dessen Beendigung eine zweite Ausbildung zu beginnen? Keine weitere Ausbildungswilligkeit bei Meldung als Arbeitsloser, somit vorzeitiges Ende der Übergangszeit?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 23/06

    Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 7.2.2006 3 K 290/05 EFG 2006, 684

    Normen: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2b, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2a

    Erledigt durch: Urteil vom 25.01.2007, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger