07.01.2009 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 335/69 Art 5 Abs 3 · C-441/08
Gesellschaftsteuer auf eine Kapitalerhöhung, Umwandlung von Darlehen
Letzte Änderung: 7. Januar 2009, 15:29 Uhr, Aufgenommen: 7. Januar 2009, 15:29 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 07.10.2008, zu folgenden Fragen:
Müssen die Finanzbehörden im Licht des Gemeinschaftsrechts (insbesondere der Vorschriften der Richtlinie 69/335/EWG) bei der Erhebung von Gesellschaftsteuer auf eine Kapitalerhöhung Vorgänge berücksichtigen, die denselben Kapitalbestandteil betreffen und vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union der Besteuerung mit Gesellschaftsteuer unterlagen?
Findet insbesondere der in Art. 5 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 69/335/EWG vorgesehene Mechanismus dann Anwendung, wenn die Umwandlung von einer Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie nach dem Beitritt erfolgt und diese Darlehen schon vorher auf der Grundlage des nationalen, bis zum Beitritt geltenden Rechts nach den Grundsätzen besteuert wurden, die im polnischen Gesetz über die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen niedergelegt sind?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-441/08
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen)
Normen: EWGRL 335/69 Art 5 Abs 3, EWGRL 335/69 Art 4 Abs 2 Buchst c
Erledigt durch: Urteil vom 12.11.2009