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  • 21.12.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 1 · IX R 49/08

    Aufteilungsverbot, Werbungskosten, Gemischte Aufwendungen, Einrichtung, Absetzung für Abnutzung

    Letzte Änderung: 21. Dezember 2009, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 19. Dezember 2008, 10:31 Uhr

    Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen - Sind Wohnraumkosten und Kosten für Mobiliar bei sowohl einkünftebezogener als auch privater Nutzung aufteilbar oder unterliegen diese insgesamt dem Abzugsverbot des § 12 EStG (hier: Abzug anteiliger Gebäude-AfA und AfA für Mobiliar/Kücheninventar bei Vermietung von Einzelräumen unter Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume im vom Kläger (Eigentümer) und seiner Familie selbstgenutzten Einfamilienhaus an eine von seiner Frau betriebene - zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führende - sozialpädagogische Lebensgemeinschaft (Aufnahme von drei Kindern in die Familie) - Aufwandsaufteilung "nach Köpfen", d.h. im Verhältnis der betreuten Kinder (3) zur Gesamtbewohnerzahl des Hauses (7))?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 49/08

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 25.9.2008 11 K 1232/07 E

    Normen: EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1 S 2

    Erledigt durch: Urteil vom 25.06.2009, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung