21.12.2009 · Erledigtes Verfahren · UStG § 2 Abs 2 · V R 4/08
Betrieb gewerblicher Art, Betriebsaufspaltung, Organschaft, Wesentliche Betriebsgrundlage, Entgelt
Letzte Änderung: 21. Dezember 2009, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 19. Dezember 2008, 10:31 Uhr
Begründet die Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen (Schwimmbad, Tierpark, Sportplätze) ohne besonders berechnetes Entgelt durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Stadt) an eine von ihr beherrschte juristische Person einen Betrieb gewerblicher Art (Gemeinnützige GmbH), der über das Bestehen einer Betriebsaufspaltung zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft führt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 4/08
Vorinstanz: Finanzgericht des Landes Brandenburg 7.11.2006 1 K 424/04
Normen: UStG § 2 Abs 2, UStG § 10 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 18.06.2009, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger