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  • 22.09.2010 · Erledigtes Verfahren · AO § 227 · x r 34/08

    Erlass, Sachliche Unbilligkeit, Sanierungsgewinn, Ermessen

    Letzte Änderung: 22. September 2010, 11:26 Uhr, Aufgenommen: 21. November 2008, 09:47 Uhr

    Besteuerung von Sanierungsgewinnen ab dem Jahr 1998 - Erlass der darauf beruhenden Einkommensteuer:
    1. Revision FA: Ist die Erhebung der Einkommensteuer für 1998, die auf einem gesondert festgestellten Aufgabegewinn beruht, nicht wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, soweit darin ein Erlass von Betriebsschulden enthalten ist, der nach dem bis 1997 geltenden § 3 Nr. 66 EStG als Sanierungsgewinn steuerfrei gewesen wäre? Besteht hierzu - soweit nach Durchführung des Verlustausgleichs ein zu versteuernder Gewinn verbleibt - auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 27.3.2003 (BStBl I 2003, 240) und aufgrund der Abschaffung des § 3 Nr. 66 EStG keine Verpflichtung?
    2. Revision Kläger: Ist unter Vertrauensschutzgründen und Berücksichtigung der Grundsätze der steuerlichen Leistungsfähigkeit und des Übermaßverbots der vollständige Sanierungsgewinn steuerfrei zu belassen, so dass die zum 31.12.1998 bestehenden Verlustvorträge in vollem Umfang erhalten bleiben und auch die Einkommensteuer der Jahre 1999 bis 2002 wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen ist?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: x r 34/08

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 24.4.2008 6 K 2488/06 EFG 2008, 1555

    Normen: AO § 227, AO § 5, FGO § 101 S 1, FGO § 102, EStG § 3 Nr 66

    Erledigt durch: Urteil vom 14.07.2010, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger