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  • 21.08.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 74 Abs 2 · III R 62/05

    Kindergeld, Erstattung, Abzweigung, Offenbare Unrichtigkeit, Erfüllung

    Letzte Änderung: 21. August 2008, 11:11 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Keine Auszahlung des dem Kläger für Januar 2003 bis März 2003 zustehenden Kindergeldes, da sein Kindergeldanspruch durch die von der Familienkasse geleistete Erstattung an den Sozialhilfeträger (der für das Kind Sozialhilfe ohne Anrechnung von Kindergeld gezahlt hat) erfüllt ist:
    Stellt die Nichtberücksichtigung des bei der Anrechnung des Kindergeldes dem Kind nach § 76 Abs. 2 BSHG zustehenden Freibetrages in Höhe von 10,25 ? monatlich keinen für die Familienkasse erkennbaren "offensichtlichen Fehler" in dem Erstattungsantrag des Sozialamtes dar, mit der Folge, dass die Familienkasse an den Erstattungsantrag des Sozialamtes gebunden ist (DA-FamEStG Tz. 74.3.1. Abs 1) und somit der streitige Kindergeldanspruch des Klägers nach § 107 Abs 1 SGB X in vollem Umfang erfüllt ist?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 62/05

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 4.8.2005 10 K 293/03 EFG 2006, 988

    Normen: EStG § 74 Abs 2, BSHG § 76 Abs 2 Nr 5, SGB 10 § 104 Abs 1 S 1, SGB 10 § 107 Abs 1, AO § 125

    Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 31.07.2008.

    Rechtsmittelführer: Sonstige Person