21.12.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 6 Abs 1 Nr 1a · IX R 20/08
Herstellungskosten, Erhaltungsaufwand, Schönheitsreparaturen, Zweifamilienhaus, Büroversehen, Organisationsmangel
Letzte Änderung: 21. Dezember 2009, 12:18 Uhr, Aufgenommen: 19. September 2008, 12:00 Uhr
1. Wiedereinsetzung i.d. vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist aufgrund eines entschuldbaren Büroversehens (unterlassener Eintrag der Frist in das Fristenbuch durch zuständige Sachbearbeiterin)
2. Abgrenzung zwischen anschaffungsnahen Herstellungskosten und jährlich anfallenden Erhaltungsaufwand - Sind die vom Kläger für die Renovierung eines entgeltlich erworbenen - betriebsbereiten - Zweifamilienhauses aufgewandten Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten oder als Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, einzuordnen - Was versteht § 6a Abs. 1 Nr. 1a EStG unter "Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen" - Sind Schönheitsreparaturen auch dann in die 15 Prozent-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG einzubeziehen, wenn sie im Rahmen einer umfassenden Renovierungsmaßnahme anfallen - Ist § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG mit § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB und mit europäischen Recht unvereinbar?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 20/08
Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 14.4.2008 10 K 120/07
Normen: EStG § 6 Abs 1 Nr 1a, FGO § 56 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 25.08.2009, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger