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  • 21.11.2007 · Erledigtes Verfahren · AO § 37 Abs 2 S 1 · III R 37/05

    Kindergeld, Abzweigung, Anrechnung, Einkommen, Rückforderung

    Letzte Änderung: 21. November 2007, 09:52 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Ist die Klägerin ohne förmliche Abzweigung hinsichtlich des Kindergeldes weiterhin Leistungsempfängerin? Hat sie sich demzufolge das an die Tochter ausgezahlte Kindergeld als vorrangiges sozialhilferechtliches Einkommen im Rahmen des § 76 Abs. 1 BSHG anrechnen zu lassen, so dass bei Nichtanrechnung ein Erstattungsanspruch der Sozialbehörde gegenüber der Kindergeldkasse nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstand und daher das Kindergeld zu Recht von der Klägerin zurückgefordert wurde?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 37/05

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 19.4.2005 11 K 672/03 EFG 2005, 1720

    Normen: AO § 37 Abs 2 S 1, EStG § 74 Abs 1, BSHG § 76 Abs 1, SGB 10 § 104 Abs 1 S 1, SGB 10 § 104 Abs 2, SGB 10 § 107

    Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 23.10.2007.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung