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  • 27.08.2008 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 1072/79 Art 1 · C-244/08

    Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Erstattung, Drittstaat, Niederlassung,

    Letzte Änderung: 27. August 2008, 11:41 Uhr, Aufgenommen: 27. August 2008, 11:41 Uhr

    Klage der Kommission gegen Italien vom 04.06.2008 mit dem Antrag,

    - festzustellen, dass die Italienische Republik bei der Erstattung der Mehrwertsteuer an einen Steuerpflichtigen, der zwar in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässig ist, jedoch in Italien über eine feste Niederlassung verfügt, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige und aus Art. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige verstößt, indem sie einen Steuerpflichtigen, der in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässig ist, jedoch über eine feste Niederlassung verfügt, die im betreffenden Zeitraum in Italien Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat, verpflichtet, die Erstattung von Mehrwertsteuer als Gutschrift über die in den genannten Richtlinien vorgesehenen Mechanismen anstatt über die Abzugsregelung zu erlangen, wenn der Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen nicht über die feste Niederlassung in Italien, sondern unmittelbar von der Hauptniederlassung durchgeführt wird;

    - der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-244/08

    Normen: EWGRL 1072/79 Art 1, EWGRL 560/86 Art 1

    Erledigt durch: Urteil vom 16.7.2009 (n.v.)