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  • 24.07.2008 · Anhängiges Verfahren · EWGV 2658/87 Anh 1 · C-56/08

    Kombinierte Nomenklatur, Zuchtlachs, Antidumpingzoll, Verhältnismäßigkeit

    Letzte Änderung: 24. Juli 2008, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 24. Juli 2008, 12:00 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus (Estland) vom 13.2.2008 zu folgenden Fragen:

    1. Ist die Kombinierte Nomenklatur für den Gemeinsamen Zolltarif in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif so auszulegen, dass gefrorenes Rückgrat (Gräten mit Fischfleisch) von gezüchtetem Atlantischem Lachs (Salmo salar), das man nach dem Filetieren des Fischs erhält, das genießbar ist und gewöhnlich als Nahrungsmittel vermarktet wird,

    a) in die Unterposition 0511 91 10 ("Abfälle von Fischen") oder

    b) in die Unterposition 0303 22 00 15 ("andere" Teile von "andere(m)" "Atlantische(m) Lachs (Salmo salar)")

    einzureihen ist?

    2. Wenn die erste Frage entsprechend Buchst. b zu beantworten ist, ist dann die in Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 des Rates vom 17. Januar 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen enthaltene Tabelle insofern wegen eines Verstoßes gegen den in Art. 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ungültig, als nach dieser Tabelle der für gefrorenes Lachsrückgrat festgesetzte Mindesteinfuhrpreis höher ist als der für ganzen Fisch sowie für ausgenommenen Fisch mit Kopf festgesetzte Mindesteinfuhrpreis?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-56/08

    Vorinstanz: Tallinna Halduskohus (Estland)

    Normen: EWGV 2658/87 Anh 1, KN Pos 0511 UPos 9110, KN Pos 0303 UPos 220015, EGV 85/2006 Art 1 Abs 5, EG Art 5