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  • 24.07.2008 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst a · C-37/08

    Beitrittsentgelte, Mitgliedsbeiträge, Tauschentgelte, Dienstleistungen "im Zusammenhang mit einem Grundstück", Tauschentgelt

    Letzte Änderung: 24. Juli 2008, 11:55 Uhr, Aufgenommen: 24. Juli 2008, 11:55 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, London, vom 31.1.2008 zu folgenden Fragen:

    1. Welche Faktoren sind im Rahmen der Dienstleistungen, die die Rechtsmittelführerin gegen

    - Beitrittsentgelte,

    - Mitgliedsbeiträge und

    - Tauschentgelte

    der Mitglieder des von der Rechtsmittelführerin angebotenen Weeks-Programms erbringt, maßgeblich für die Entscheidung, ob es sich dabei um Dienstleistungen "im Zusammenhang mit einem Grundstück" im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (jetzt Art. 45 der novellierten Mehrwertsteuerrichtlinie) handelt?

    2. Falls einzelne oder alle Dienstleistungen der Rechtsmittelführerin "im Zusammenhang mit einem Grundstück" im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (jetzt Art. 45 der novellierten Mehrwertsteuerrichtlinie) erbracht werden, gelten dann das in den Pool eingebrachte Grundstück oder das Grundstück, das im Tausch gegen das eingebrachte Grundstück gewünscht wird, oder beide Grundstücke als das Grundstück, mit dem die Dienstleistungen in Zusammenhang stehen?

    3. Falls eine Dienstleistung "im Zusammenhang" mit beiden Grundstücken erbracht wird, wie ist dann die Dienstleistung im Rahmen der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (jetzt der novellierten Mehrwertsteuerrichtlinie) einzuordnen?

    4. Wie sind angesichts der voneinander abweichenden Vorgehensweisen verschiedener Mitgliedstaaten nach der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (jetzt nach der novellierten Mehrwertsteuerrichtlinie) die Umsätze zu charakterisieren, in deren Rahmen ein Steuerpflichtiger gegen "Tauschentgelte" folgende Leistungen erbringt:

    - Erleichterung des Tauschs von Feriennutzungsrechten eines Mitglieds eines vom Steuerpflichtigen angebotenen Programms gegen Feriennutzungsrechte eines anderen Mitglieds dieses Programms und/oder

    - Überlassung von Nutzungsrechten an Unterkünften, die der Steuerpflichtige von einem steuerpflichtigen Dritten zur Aufstockung des den Mitgliedern des Programms zur Verfügung stehenden Unterkunftsangebots erwirbt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-37/08

    Vorinstanz: VAT and Duties Tribunal, London, vom 31.1.2008

    Normen: EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 45

    Erledigt durch: Urteil vom 03.09.2009