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  • 17.07.2008 · Anhängiges Verfahren · EG Art 49 · C-169/08

    Regionale Steuer, Landungen von Luftfahrzeugen, Landungen von Freizeitbooten, Steuerwohnsitz, staatliche Beihilfe

    Letzte Änderung: 17. Juli 2008, 10:05 Uhr, Aufgenommen: 17. Juli 2008, 10:05 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte Constituzionale (Italien), eingereicht am 21.4.2008, zu folgenden Fragen:

    1. Ist Art. 49 EG dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Vorschrift entgegensteht, die wie die in Art. 4 des Gesetzes Nr. 4 der Region Sardinien vom 11. Mai 2006 (Disposizioni varie in materia di entrate, riqualificazione della spesa, politiche sociali e di sviluppo) in der durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2 der Region Sardinien vom 29. Mai 2007 (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale della Regione - Legge finanziaria 2007) geänderten Fassung vorsieht, dass die regionale Steuer für zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von Luftfahrzeugen allein auf Unternehmen mit Steuerwohnsitz außerhalb des Gebiets der Region Sardinien, die Luftfahrzeuge betreiben, die sie selbst zur Beförderung von Personen im Rahmen der "allgemeinen Luftfahrt mit Geschäftsreiseflugzeugen" einsetzen, erhoben wird?

    2. Stellt Art. 4 des Gesetzes Nr. 4 der Region Sardinien vom 11. Mai 2006 in der durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2 der Region Sardinien vom 29. Mai 2007 geänderten Fassung durch die Beschränkung der Regionalsteuer für zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von Luftfahrzeugen allein auf Unternehmen mit Steuerwohnsitz außerhalb der Gebiets der Region Sardinien, die Luftfahrzeuge betreiben, die sie selbst zur Beförderung von Personen im Rahmen der "allgemeinen Luftfahrt mit Geschäftsreiseflugzeugen" einsetzen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG an Unternehmen dar, die dieselbe Tätigkeit ausüben, die ihren Steuerwohnsitz aber im Gebiet der Region Sardinien haben?

    3. Ist Art. 49 EG dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Vorschrift wie der in Art. 4 des Gesetzes Nr. 4 der Region Sardinien ÄOr. 21Ü aus dem Jahr 2006 in der durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2 der Region Sardinien aus dem Jahr 2007 geänderten Fassung entgegensteht, nach der die Regionalsteuer für zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von Freizeitbooten allein auf Unternehmen mit Steuerwohnsitz außerhalb des Gebiets der Region Sardinien, die Freizeitboote betreiben und deren unternehmerische Tätigkeit in der Überlassung dieser Boote an Dritte besteht, erhoben wird?

    4. Stellt Art. 4 des Gesetzes Nr. 4 der Region Sardinien aus dem Jahr 2006 in der durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2 der Region Sardinien aus dem Jahr 2007 geänderten Fassung durch die Beschränkung der Regionalsteuer für zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von Freizeitbooten allein auf Unternehmen mit Steuerwohnsitz außerhalb des Gebiets der Region Sardinien, die Freizeitboote betreiben und deren unternehmerische Tätigkeit in der Überlassung dieser Boote an Dritte besteht, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG an Unternehmen dar, die dieselbe Tätigkeit ausüben, die ihren Steuerwohnsitz aber im Gebiet der Region Sardinien haben?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-169/08

    Vorinstanz: Corte Constituzionale (Italien)

    Normen: EG Art 49, EG Art 87