17.07.2008 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 19 Abs 2 S 2 · C-174/08
Grundstücksgeschäfte, Hilfsumsätze, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Immobilien, Gemeinkosten
Letzte Änderung: 17. Juli 2008, 09:57 Uhr, Aufgenommen: 17. Juli 2008, 09:57 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Ostre Landsret (Dänemark), eingereicht am 28.4.2008, zu folgenden Fragen:
1. Ist der Begriff "Hilfsumsätze im Bereich der Grundstücksgeschäfte" in Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass er die Tätigkeiten eines mehrwertsteuerpflichtigen Bauunternehmens in Verbindung mit dem anschließenden Verkauf von Immobilien erfasst, die von dem Unternehmen - als vollständig mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit - für eigene Rechnung zum Zweck des Weiterverkaufs errichtet worden sind?
2. Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, in welchem Umfang für die Verkaufstätigkeit - für sich genommen - Gegenstände oder Dienstleistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, verwendet werden?
3. Steht es im Einklang mit dem mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz, dass ein Bauunternehmen, das nach dem geltenden Recht des Mitgliedstaats - das auf Art. 5 Abs. 7 und Art. 6 Abs. 3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie beruht - für betriebsinterne Lieferungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Immobilien für eigene Rechnung zum Zweck des anschließenden Verkaufs mehrwertsteuerpflichtig ist, nur ein Recht auf teilweisen Vorsteuerabzug für die Gemeinkosten des Unternehmens hat, da der anschließende Verkauf der Immobilie nach dem Mehrwertsteuerrecht des Mitgliedstaats auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Anhang F Nr. 16 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuer befreit ist?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-174/08
Vorinstanz: Ostre Landsret (Dänemark)
Normen: EWGRL 388/77 Art 19 Abs 2 S 2, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 7, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 28 Abs 3, EWGRL 388/77 Anh F Nr 16
Erledigt durch: Urteil vom 29.10.2009