15.12.2008 · Erledigtes Verfahren · EGRL 62/1999 Art 6 Abs 2 Buchst b · C-18/08
Kraftfahrzeugsteuer, Gebühren, Verkehrswege, Kraftfahrzeuge, Nutzfahrzeuge, nationale Umsetzungsmaßnahme
Letzte Änderung: 15. Dezember 2008, 14:42 Uhr, Aufgenommen: 9. April 2008, 10:38 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance de Bordeaux (Frankreich) vom 21.01.2008 zu folgender Frage:
Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge sieht vor, dass ein Mitgliedstaat bestimmte Kategorien von Kraftfahrzeugen (von der Kraftfahrzeugsteuer) befreien kann. Ist in diesem Zusammenhang die Zustimmung zur Befreiung bestimmter Kategorien von Kraftfahrzeugen, die die Kommission Frankreich mit der Entscheidung vom 20. Juni 2005 erteilt hat, unmittelbar anwendbar auf den Einzelnen, oder erfordert sie, da es sich um eine an Frankreich gerichtete Ermächtigungsentscheidung handelt, eine nationale Umsetzungsmaßnahme?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-18/08
Vorinstanz: Tribunal d'instance de Bordeaux (Frankreich)
Normen: EGRL 62/1999 Art 6 Abs 2 Buchst b
Erledigt durch: Urteil vom 20.11.2008