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  • 09.04.2008 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 2 · C-29/08

    Vorsteuerabzug, steuerbarer Umsatz, Dienstleistungen, Tochterunternehmen, Anteilsveräußerung, Steuerbefreiung

    Letzte Änderung: 9. April 2008, 10:32 Uhr, Aufgenommen: 9. April 2008, 10:32 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätten (Schweden) vom 25.01.2008 zu folgenden Fragen:
    1. Sind die Art. 2 und 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und die Art. 2 und 9 der Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass ein mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger, dessen Steuerpflicht auf Umsätzen mit Dienstleistungen an ein Tochterunternehmen beruht, Anteile an dem Tochterunternehmen veräußert?
    2. Falls sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, dass die Veräußerung einen steuerbaren Umsatz darstellt: Fällt dieser dann unter die Steuerbefreiung für sich auf Unternehmensanteile beziehende Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem?
    3. Kann unabhängig von der Antwort auf die vorstehenden Fragen wie für allgemeine Kosten ein Recht auf Vorsteuerabzug für direkt der Veräußerung zuzuordnende Ausgaben bestehen?
    4. Ist es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen von Bedeutung, wenn sich die Veräußerung der Anteile an einem Tochterunternehmen in mehreren Schritten vollzieht?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-29/08

    Vorinstanz: Regeringsrätten (Schweden)

    Normen: EWGRL 388/77 Art 2, EWGRL 388/77 Art 4, EGRL 112/2006 Art 2, EGRL 112/2006 Art 9, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 5, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst f

    Erledigt durch: Urteil vom 29.10.2009