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  • 09.04.2008 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 6 · C-572/07

    Umsatzsteuer, Dienstleistungen, Bemessungsgrundlage, Vermietung, Reinigung von Gemeinschaftsräumen

    Letzte Änderung: 9. April 2008, 10:28 Uhr, Aufgenommen: 9. April 2008, 10:28 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Krajsky soud v Usti nad Labem (Tschechische Republik) vom 24.12.2007 zu folgenden Fragen:

    1. Sind Art. 6 (Dienstleistungen) und Art. 13 (Befreiungen (im Inland)) der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage dahin auszulegen, dass zum einen die Vermietung einer Wohnung (gegebenenfalls eines nicht zu Wohnzwecken genutzten Raums) und zum anderen die mit ihr zusammenhängende Reinigung von Gemeinschaftsräumen als selbständige, voneinander trennbare Umsätze angesehen werden können?

    2. Wenn, wie das vorlegende Gericht annimmt, die erste Frage verneint wird, stellt sich die Frage, ob die Bestimmungen des Art. 13 der genannten Richtlinie, insbesondere seine Einleitung und Teil B Buchst. b, die Anwendung der Mehrwertsteuer auf die Vergütung für die Reinigung von Gemeinschaftsräumen eines Mietshauses mit Wohnungen erstens, verlangen, zweitens, ausschließen oder, drittens, der Entscheidung des Mitgliedstaats überlassen.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-572/07

    Vorinstanz: Krajsky soud v Usti nad Labem (Tschechische Republik)

    Normen: EWGRL 388/77 Art 6, EWGRL 388/77 Art 13

    Erledigt durch: Urteil vom 11.06.2009