19.03.2008 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e · C-1/08
Mehrwertsteuer, Ort einer Leistung auf dem Gebiet der Werbung, Steuervertreter, Ort des Auftraggebers
Letzte Änderung: 19. März 2008, 09:48 Uhr, Aufgenommen: 19. März 2008, 09:48 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di Cassazione (Italien) vom 02.01.2008 zu folgender Frage:
Wo befindet sich - für die Zwecke der Mehrwertsteuer - nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage der Ort einer Leistung auf dem Gebiet der Werbung, die eine Person mit Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft einem Empfänger erbracht hat, der außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist, jedoch im Gebiet eines Mitgliedstaats über einen Steuervertreter verfügt: Ist dies insbesondere der Ort des Empfängers der Werbebotschaft, der Ort, an dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet, die in Italien als Steuervertreterin der außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Gesellschaft auftritt, der Ort des Sitzes der außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Gesellschaft, die die Leistung bestellt hat, oder der Ort des Auftraggebers der außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Gesellschaft?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-1/08
Vorinstanz: Corte suprema di Cassazione (Italien) vom 02.01.2008
Normen: EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e
Erledigt durch: Urteil vom 19.02.2009