26.10.2012 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 21 Abs 1 Buchst c · C-566/07
Mehrwertsteuerabzug, Aussteller der Rechnung, Drittland, Berichtigung
Letzte Änderung: 26. Oktober 2012, 02:14 Uhr, Aufgenommen: 19. März 2008, 09:30 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden vom 21.12.2007 zu folgenden Fragen:
1. Ist Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie so auszulegen, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Aussteller der Rechnung wohnt oder niedergelassen ist, keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, wenn der Aussteller der Rechnung in dieser den Mehrwertsteuerbetrag für eine Tätigkeit in Rechnung stellt, von der nach der gemeinschaftlichen Mehrwertsteuerregelung angenommen wird, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland erbracht wird?
2. Wenn nein: Dürfen die Mitgliedstaaten, wenn eine Rechnung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie einem Empfänger ausgestellt wurde, der kein Recht auf Mehrwertsteuerabzug hat (so dass keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht), die Berichtigung der irrtümlich in Rechnung gestellten und deshalb aufgrund dieser Bestimmung geschuldeten Mehrwertsteuer von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Steuerpflichtige seinem Abnehmer nachträglich eine berichtigte Rechnung ausstellt, in der kein Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen ist?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-566/07
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden vom 21.12.2007
Normen: EWGRL 388/77 Art 21 Abs 1 Buchst c
Erledigt durch: Urteil vom 18.06.2009