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  • 17.03.2008 · Erledigtes Verfahren · UStG § 2 Abs 3 S 1 · C-102/08

    Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Unternehmer, Unternehmereigenschaft, Wettbewerbsverzerrung

    Letzte Änderung: 17. März 2008, 09:33 Uhr, Aufgenommen: 17. März 2008, 09:33 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 20.12.2007 zu folgenden Fragen:

    1. Können die Mitgliedstaaten Tätigkeiten von Staaten, Ländern, Gemeinden oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer befreit sind, nur dadurch gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG als Tätigkeiten "behandeln", die diesen Einrichtungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, dass die Mitgliedstaaten eine dahingehende ausdrückliche gesetzliche Regelung treffen?

    2. Können "größere Wettbewerbsverzerrungen" i.S. von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 i.V.m. Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG nur dann vorliegen, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten konkurrierender privater Steuerpflichtiger führen würde, oder auch dann, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu ihren Lasten führen würde?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-102/08

    Vorinstanz: BFH 20.12.2007 V R 70/05

    Normen: UStG § 2 Abs 3 S 1, UStG § 4 Nr 12 Buchst a, UStG § 9, UStG § 15, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 5, EWGRL 388/77 Art 13, KStG § 4

    Erledigt durch: Urteil vom 4.6.2009