21.12.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 3 · VIII R 57/07
Betriebseinnahme, Kraftfahrzeug, Diebstahl, Versicherung, Entschädigung, Privat
Letzte Änderung: 21. Dezember 2009, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2008, 09:51 Uhr
Ist die wegen Diebstahls des zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Kfz aus der Privatgarage des Klägers erbrachte Entschädigung der Kaskoversicherung auch in dem Umfang als Betriebseinnahme anzusehen, in dem das Fahrzeug nicht betrieblich genutzt wurde und der Kläger insoweit die Beiträge zur Kaskoversicherung aus seinem bereits versteuerten Privatvermögen geleistet hat?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 57/07
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 19.9.2006 9 K 2696/05
Normen: EStG § 4 Abs 3
Erledigt durch: Urteil vom 13.05.2009, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger