23.02.2009 · Erledigtes Verfahren · VergnStG BR § 1 Nr 1 · II R 61/06
Vergnügungsteuer, Aufwandsteuer, Spielautomat, Stückzahlmaßstab, Vergnügungssteuer
Letzte Änderung: 23. Februar 2009, 10:02 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Unterliegen Spiel- und Unterhaltungsautomaten, die nicht durch Münzeinwurf, sondern durch den Einwurf von Weiterspielmarken (Token), die zuvor an einem Spielgerät nach Geldeinwurf gewonnen werden konnten, betrieben werden, der Vergnügungssteuer? Sind insoweit die Voraussetzungen einer örtlichen Aufwandsteuer erfüllt, ist die Steuer abwälzbar und ist bei einer Erhebung der Steuer nach dem sog. Stückzahlmaßstab der Charakter der Steuer als Aufwandsteuer gewahrt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 61/06
Vorinstanz: Finanzgericht Bremen 20.9.2006 2 K 145/04 (2)
Normen: VergnStG BR § 1 Nr 1, GG Art 105 Abs 2a
Erledigt durch: Zurücknahme der Revision.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger