21.10.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 12 Nr 5 · VI R 49/07
Ausbildung, Erststudium, Sonderausgabe, Erwerbsaufwand
Letzte Änderung: 21. Oktober 2009, 15:43 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2008, 09:51 Uhr
Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium an einer Fachhochschule nach abgeschlossener Berufsausbildung aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab 1. Januar 2004 nicht mehr unbegrenzt als Werbungskosten sondern nur noch begrenzt als Sonderausgaben abziehbar? Verstößt diese Gesetzesänderung gegen das Rückwirkungsverbot sowie gegen das steuerliche Nettoprinzip und den Gleichheitssatz, wenn die Kosten für ein Zweitstudium oder für eine weitere nicht akademische Berufsausbildung weiterhin vollumfänglich absetzbar sind, während Aufwendungen für ein Erststudium als Weiterbildungsmaßnahme nur begrenzt steuerlich berücksichtigt werden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 49/07
Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 31.8.2007 1 K 1899/06 EFG 2007, 1870
Normen: EStG § 12 Nr 5, EStG § 10 Abs 1 Nr 7, EStG § 9 Abs 1 S 1, GG Art 3 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 18.06.2009, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger