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  • 07.02.2008 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 227/67 Art 2 Abs 1 · C-502/07

    Umsatzsteuer, einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, Sondermaßnahmen, Steuer auf Waren und Dienstleistungen, zusätzliche Steuerschuld

    Letzte Änderung: 7. Februar 2008, 10:37 Uhr, Aufgenommen: 7. Februar 2008, 10:37 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen) vom 27.11.2007 zu folgenden Fragen:

    1. Schließt Art. 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer in Verbindung mit den Art. 2, 10 Abs. 1 Buchst. a und 10 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage die Möglichkeit aus, dass dem Mehrwertsteuerpflichtigen die Verpflichtung zur Zahlung der zusätzlichen Steuerschuld im Sinne von Art. 109 Abs. 5 und 6 des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (Dz. U. Nr. 54 Pos. 535 mit Änderungen) auferlegt wird, wenn festgestellt wird, dass der Mehrwertsteuerpflichtige in der abgegebenen Steuererklärung einen Betrag als zu erstattende Steuerdifferenz oder als zu erstattende Vorsteuer ausgewiesen hat, der höher ist als der ihm zustehende Betrag?

    2. Können die "Sondermaßnahmen" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung ihres Charakters und Zieles in der Möglichkeit bestehen, dem Mehrwertsteuerpflichtigen eine zusätzliche Steuerschuld aufzuerlegen, die mit Entscheidung der Steuerbehörde festgesetzt wird, wenn die Tatsache festgestellt wird, dass der Steuerpflichtige einen zu hohen Betrag als zu erstattende Steuerdifferenz oder einen zu hohen Betrag als zu erstattende Vorsteuer angegeben hat?

    3. Umfasst die Berechtigung nach Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage das Recht, die zusätzliche Steuerschuld im Sinne von Art. 109 Abs. 5 und 6 des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (Dz. U. Nr. 54 Pos. 535 mit Änderungen) einzuführen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-502/07

    Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen)

    Normen: EWGRL 227/67 Art 2 Abs 1, EWGRL 227/67 Art 2 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 2, EWGRL 388/77 Art 10 Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 10 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 27 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 33

    Erledigt durch: Urteil vom 15.01.2009