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  • 10.02.2009 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 81/92 Art 2 Abs 3 · C-517/07

    Kraftstoff, Additive, Kraftstoffadditive, Verwendung als Kraftstoff

    Letzte Änderung: 10. Februar 2009, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 7. Februar 2008, 09:57 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) vom 22.11.2007 zu folgenden Fragen:

    1. Sind Kraftstoffadditive wie die hier streitigen, die nicht zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt sind und nicht als solcher zum Verkauf angeboten oder verwendet werden, die aber dem Kraftstoff zu anderen Zwecken als dem Antrieb des Fahrzeugs, in dem der Kraftstoff verwendet wird, zugesetzt werden, nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 92/81/EWG zu besteuern?

    2. Falls die erste Frage bejaht wird: Fallen solche Additive in den Anwendungsbereich der Befreiung nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/81/EWG?

    3. Sind Kraftstoffadditive wie die hier streitigen, die nicht zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt sind und nicht als solcher zum Verkauf angeboten oder verwendet werden, die aber dem Kraftstoff zu anderen Zwecken als dem Antrieb des Fahrzeugs, in dem der Kraftstoff verwendet wird, zugesetzt werden, nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG zu besteuern?

    4. Falls die dritte Frage bejaht wird: Sind solche Additive gemäß Art. 4 Buchst. b erster Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96/EG vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen?

    5. Schließt das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 3 der Richtlinie 92/12/EWG die vom Vereinigten Königreich erhobene Steuer auf die genannten Kraftstoffadditive aus?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-517/07

    Vorinstanz: High Court of Justice (Chancery Division)

    Normen: EWGRL 81/92 Art 2 Abs 3, EWGRL 81/92 Art 8 Abs 1, EGRL 96/2003 Art 2 Abs 3 UAbs 2, EGRL 96/2003 Art 4 Buchst b, EWGRL 12/92 Art 3

    Erledigt durch: Urteil vom 18.12.2008