24.01.2008 · Anhängiges Verfahren · ZK Art 221 Abs 1 · C-477/07
Zollkodex der Gemeinschaften, buchmäßige Erfassung, Abgabenbetrag, Eigenmittel, Verjährungsfrist, Zollbehörde, Zollschuldner
Letzte Änderung: 24. Januar 2008, 09:28 Uhr, Aufgenommen: 24. Januar 2008, 09:28 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Antwerpen vom 29.10.2007 zu folgenden Fragen:
1. Ist die buchmäßige Erfassung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften (erlassen durch die Verordnung ÄEWGÜ Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992, im Folgenden: Zollkodex) die buchmäßige Erfassung im Sinne von Art. 217 des Zollkodex, die darin besteht, dass der Abgabenbetrag durch die Zollbehörden in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eingetragen wird, und ist diese buchmäßige Erfassung von der Aufnahme des Abgabenbetrags in die Eigenmittel Buchführung im Sinne von Art. 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155 vom 7. Juni 1989) (jetzt Art. 6 der Verordnung ÄEWG, EuratomÜ Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31. Mai 2000) zu unterscheiden?
2. Ist Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex dahin auszulegen, dass die Mitteilung des Abgabenbetrags in geeigneter Weise durch die Zollbehörden an den Zollschuldner nur dann als die in Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex geregelte Mitteilung des Abgabenbetrags an den Zollschuldner angesehen werden kann, wenn der Abgabenbetrag schon vor der Mitteilung an den Zollschuldner von den Zollbehörden buchmäßig erfasst worden ist?
3. Ist Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex dahin auszulegen, dass der Abgabenbetrag nicht gefordert werden kann, wenn er von den Zollbehörden dem Abgabenschuldner in geeigneter Form mitgeteilt worden ist, jedoch ohne dass er von den Zollbehörden vor der Mitteilung buchmäßig erfasst worden ist, so dass die Zollbehörden den Abgabenbetrag nur dann nachträglich erheben können, wenn er dem Zollschuldner erneut in geeigneter Form mitgeteilt worden ist, nachdem er buchmäßig erfasst worden ist, und sofern dies innerhalb der geltenden Verjährungsfrist geschieht?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-477/07
Vorinstanz: Hof van Beroep te Antwerpen
Normen: ZK Art 221 Abs 1, ZK Art 217, EWGV 1552/89 Art 6, EWGV 2913/92 Art 221 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 217, EWGBes 376/88, EGBes 728/94, EGV 1150/2000 Art 6