Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 10.02.2009 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 19 Abs 1 UAbs 2 · C-488/07

    Vorsteuerabzug, Pro-rata-Satz, Aufrundung

    Letzte Änderung: 10. Februar 2009, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 24. Januar 2008, 09:24 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Session (Schottland) vom 5.11.2007 zu folgenden Fragen:

    1. Verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG, dass der Pro-rata-Satz des von einem Steuerpflichtigen nach Art. 17 Abs. 5 geltend gemachten Vorsteuerabzugs auf Jahresbasis festgesetzt und auf einen die nächsthöhere ganze Zahl nicht übersteigenden Wert aufgerundet wird, wenn

    a. dieser Pro-rata-Satz für einen Bereich der Tätigkeit des Steuerpflichtigen gemäß Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a oder b angewendet wird und/oder

    b. dieser Pro-rata-Satz einen Abzug betrifft, der je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der vom Steuerpflichtigen verwendeten Gegenstände oder Dienstleistungen gemäß Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c vorgenommen wird, und/oder

    c. dieser Pro-rata-Satz einen Abzug betrifft, der bei allen Gegenständen und Dienstleistungen, die für die in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 genannten Umsätze verwendet wurden, gemäß Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. d vorgenommen wird?

    2. Erlaubt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 den Mitgliedstaaten, vorzuschreiben, dass der Pro-rata-Satz des von einem Steuerpflichtigen nach Art. 17 Abs. 5 geltend gemachten Vorsteuerabzugs auf einen anderen Wert als auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet wird?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-488/07

    Vorinstanz: Court of Session (Schottland)

    Normen: EWGRL 388/77 Art 19 Abs 1 UAbs 2, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 5 UAbs 3 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 5 UAbs 3 Buchst b, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 5 UAbs 3 Buchst c, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 5 UAbs 3 Buchst d, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 5 UAbs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 18.12.2008