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  • 23.02.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 10d Abs 4 · IX R 81/07

    Verlust, Verlustfeststellung, Verlustvortrag, Gesonderte Feststellung

    Letzte Änderung: 23. Februar 2009, 10:02 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2008, 12:22 Uhr

    Feststellung des verbleibenden vortragsfähigen Verlustes trotz Ablaufs der Feststellungsfrist - 1. Welche Auswirkungen ergeben sich, wenn bei der Verlustfeststellung für mehrere Jahre frühere Verlustentstehungsjahre nicht, spätere hingegen unter Berücksichtigung eines positiven Gesamtbetrags der Einkünfte bestandskräftig veranlagt sind - 2. Ist im Falle einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung auf 0,- ? ein diesem Bescheid zugrunde gelegter positiver Gesamtbetrag der Einkünfte im Rahmen der Berechnung des gesondert auf den 31. 12. diesen Jahres festzustellenden vortragsfähigen Verlustes zu berücksichtigen oder kann der Steuerpflichtige geltend machen, wegen eines tatsächlich entstandenen Verlustes sei dieser oder nur ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 0 zu berücksichtigen - 3. Hindert ein vor Ablauf der in § 181 Abs. 5 Satz 1 AO bestimmten Frist gestellter Antrag auf Erlass eines Grundlagenbescheids den Ablauf der in § 181 Abs. 5 Satz 1 genannten Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 81/07

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 22.5.2007 3 K 1200/04 F EFG 2007, 1692

    Normen: EStG § 10d Abs 4, EStG § 52 Abs 25, AO § 181 Abs 5, AO § 171 Abs 3

    Erledigt durch: Urteil vom 17.09.2008, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung