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  • 19.12.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 17 Abs 1 S 1 · IX R 73/06

    Veräußerungsgewinn, Wirtschaftliches Eigentum, Rückwirkungsverbot, Vertrauensschutz, Übergangsregelung

    Letzte Änderung: 19. Dezember 2008, 10:32 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2008, 12:22 Uhr

    Kaufvertragsabschluss über die Veräußerung eines Geschäftsanteils an einer GmbH im Dezember 1998 mit der Regelung, dass dieser mit sofortiger unmittelbarer dinglicher Wirkung übertragen wird, alle mit dem übertragenen Anteil verbundenen Rechte und Pflichten - insbesondere das Gewinnbezugsrecht - aber erst mit Wirkung vom 1.1.1999 übergehen und das Gewinnabzugsrecht für 1998 beim Veräußerer verbleiben soll:

    Ist in diesem Fall der tatsächliche Wille der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss maßgeblich, wonach zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum an den Geschäftsanteilen bereits mit Vertragsunterzeichnung auf den Erwerber übergehen und lediglich die Gewinnansprüche für das Geschäftsjahr 1998 beim Veräußerer verbleiben sollen (Folge: steuerliche Erfassung der Veräußerung im Kalenderjahr 1998) oder ist Voraussetzung für die Verwirklichung des Veräußerungstatbestandes des § 17 EStG der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums - Ausübung aller mit dem Anteil verbundenen Rechte - auf den Erwerber (Folge: Ansatz des Veräußerungsgewinns im Kalenderjahr 1999) ?

    Verstößt die Anwendung des § 17 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 auf Veräußerungsgeschäfte in der Zeit vom 1.1.1999 bis 4.3.1999 (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages) gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Verbot der echten Rückwirkung bzw. der unzulässigen Rückbeziehung von Rechtsfolgen und hätte es - aus Gründen des Vertrauensschutzes - einer Übergangsregelung bedurft ?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 73/06

    Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 7.12.2005 1 K 1940/04 EFG 2006, 493

    Normen: EStG § 17 Abs 1 S 1, EStG § 17 Abs 1 S 4, AO § 39 Abs 2 Nr 1, BGB § 133, GG Art 20 Abs 3, StEntlG 1999/2000/2002

    Erledigt durch: Urteil vom 09.10.2008, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger