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  • 23.03.2009 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1 · II R 38/06

    Restitutionsanspruch, Aufschiebende Bedingung, Einlage, Schenkung, Gegenstand, Bewertung, Einheitswert, Gemeiner Wert

    Letzte Änderung: 23. März 2009, 10:09 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    1. Konnten Restitutionsansprüche als aufschiebend bedingte Ansprüche vor Erlass des VermG vom 29.9.1990 in eine GbR eingebracht werden und sind diese zugewendeten Restitutionsansprüche bei dem Mitgesellschafter, der weniger eingebracht hat, aber zu 50 v.H. am Gesellschaftserfolg beteiligt ist, bei der Schenkungsteuer mit dem Einheitswert der Grundstücke zu bewerten?
    2. Ist ein Schenkungsteuerbescheid aufzuheben, wenn er über den "Erwerb einer Schenkung vom ..." erging, die Schenkung möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt (vgl. 1) erfolgte und unter dem genannten Datum ein Grundstücksverkauf betreffend rückerstatteter Grundstücke (vgl. 1.) mit der Vereinbarung, dass der Kaufpreis den Gesellschaftern der GbR zu jeweils 50 v.H. zusteht, abgeschlossen wurde?
    3. Liegt eine Überraschungsentscheidung vor und hätte das FG die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen müssen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 38/06

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 13.10.2004 4 K 5303/96 Erb

    Normen: ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 9 Abs 1 Nr 2, ErbStG § 12, AO § 119 Abs 1, AO § 157 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 25.11.2008, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger