19.09.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG 1997 § 10d Abs 1 S 1 · IX R 64/06
Verlustrücktrag, Verlustentstehung, Bestandskraft
Letzte Änderung: 19. September 2008, 14:07 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2008, 12:22 Uhr
Kann ein Verlustrücktrag auch nach einer bestandskräftigen Entscheidung über dessen Höhe im Abzugsjahr weiterhin bis zur Festsetzungsverjährung des Verlustentstehungsjahres unbegrenzt antragsmäßig erfolgen? Oder ist auch nach Einführung des gesonderten Verlustfeststellungsverfahrens über die Höhe eines Verlustrücktrags im Festsetzungsverfahren des Abzugsjahres zu entscheiden, so dass bei bestandskräftiger Ablehnung (Einspruchsentscheidung) ein Verlustabzug nicht mehr möglich ist?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 64/06
Vorinstanz: Finanzgericht Berlin 19.9.2005 9 K 9444/02 EFG 2006, 1168
Normen: EStG 1997 § 10d Abs 1 S 1, EStG 1997 § 10d Abs 3
Erledigt durch: Urteil vom 24.06.2008, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Verwaltung