21.12.2009 · Erledigtes Verfahren · UStG 1993 § 3a Abs 4 Nr 3 · V R 57/07
Ort, Leistung, Personalberater
Letzte Änderung: 21. Dezember 2009, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2008, 12:22 Uhr
Leistungsort von sog. Management- und Personalberatungsleistungen
Reicht es aus, dass der Schwerpunkt der erbrachten Leistungen nicht ausschlaggebend in der Beratung liegt, sondern in der eigenaktiven Unterstützung des jeweiligen Auftraggebers bei der Personalfindung durch die Erarbeitung und Aufgabe von Stellenanzeigen im eigenen Namen, durch die Entscheidung des Personalberaters in eigener Zuständigkeit über die Findung der Bewerber der "engsten Wahl" sowie durch die aktive Präsentation dieser Bewerber gegenüber dem Auftraggeber und erwartet der Auftraggeber die Präsentation einer Selektion für die jeweilige Stelle geeigneter Bewerber, unter denen er auswählen kann, um die Leistungen als solche von "Beratern" oder "Beratungsbüros" zu werten?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 57/07
Vorinstanz: Finanzgericht München 13.6.2007 3 K 4881/03 EFG 2007, 1991
Normen: UStG 1993 § 3a Abs 4 Nr 3, UStG 1999 § 3a Abs 4 Nr 3, UStG 1993 § 3a Abs 1 S 1, UStG 1999 § 3a Abs 1 S 1, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e
Erledigt durch: Urteil vom 18.06.2009, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger