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  • 21.12.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 10 Abs 1 · X R 32/07

    Sonderausgabe, Vorsorgeaufwendungen, Erstattung, Versicherung, Verrechnung, Zufluss

    Letzte Änderung: 21. Dezember 2009, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Dezember 2007, 14:49 Uhr

    In welchem Umfang sind im Streitjahr 2002 erstattete Vorsorgeaufwendungen, die die Rückgewähr in den Jahren 1993 bis 2002 geleisteter Aufwendungen für eine Krankentagegeldversicherung betreffen und die sich wegen Überschreitens der Höchstbeträge in den Vorjahren steuerlich nicht ausgewirkt haben, von den im Streitjahr als Sonderausgaben geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen abziehbar? Hat die Verrechnung in den jeweiligen (vorangegangenen) Steuerjahren oder insgesamt im Jahr des Zuflusses der Erstattung zu erfolgen und sind "gleichartige" verrechenbare Sonderausgaben in diesem Sinne alle Vorsorgeaufwendungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG oder nur die Aufwendungen der gleichen Versicherungsart?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 32/07

    Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 10.7.2007 5 K 358/04 EFG 2007, 1590

    Normen: EStG § 10 Abs 1, EStG § 11 Abs 1, EStG § 12

    Erledigt durch: Urteil vom 21.07.2009, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung