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  • 19.12.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 · IX R 56/07

    Rente, Leibrente, Mindestzeitrente, Wertsicherungsklausel

    Letzte Änderung: 19. Dezember 2008, 10:32 Uhr, Aufgenommen: 21. Dezember 2007, 14:49 Uhr

    Mindestzeitrente - Wie ist der als Werbungskosten zu berücksichtigende Ertrags- oder Zinsanteil von Leibrenten mit einer bestimmten Mindestzeit (sog. Mindestzeitrenten oder verlängerte Leibrenten) zu ermitteln - Liegt beim Erwerb eines Vermietungsobjekts gegen Barzahlung und Zahlung einer - durch Wertsicherungsklausel gesicherten - lebenslangen Rente mit einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren trotz statistisch höherer Lebenserwartung des Berechtigten keine Leibrente i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3/a EStG vor, so dass nicht der Ertragsanteil der Rente (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG) sondern die - durch Gegenüberstellung der Rentenbarwerte ermittelte - Barwertminderung als Zinsaufwand gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG abziehbar ist - Sind die auf der Wertsicherungsklausel beruhenden Rentenerhöhungsbeträge nicht nur mit dem Ertragsanteil, sondern in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 56/07

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 22.8.2007 7 K 1706/03

    Normen: EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1

    Erledigt durch: Urteil vom 19.08.2008, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger