23.03.2009 · Erledigtes Verfahren · VStG § 19 Abs 1 · II R 25/06
Steuererklärung, Neuveranlagung, Steuerhinterziehung, Abgabe, Vermögensteuer, Örtliche Zuständigkeit, Festsetzungsfrist
Letzte Änderung: 23. März 2009, 10:09 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
1. Besteht eine Pflicht zur Abgabe der Vermögensteuererklärung ohne gesonderte Aufforderung durch die Finanzbehörde nur für die Hauptveranlagungszeitpunkte (§ 19 Abs. 1 VStG); liegt deshalb keine Steuerhinterziehung auf Neuveranlagungszeitpunkte vor, wenn das Vermögen erst nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt erworben wurde und keine Vermögensteuererklärungen - auch nicht auf den folgenden Hauptveranlagungszeitpunkt - eingereicht worden sind?
2. Liegt eine mangelnde Sachaufklärung durch das Finanzgericht zu den Voraussetzungen der subjektiven Steuerhinterziehung vor?
3. Berechnung der Festsetzungsfrist für die Neuveranlagungszeitpunkte im Sinne der Nr. 1.
4. Sind alle noch offenen Veranlagungen bei einem Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht durch das neu zuständige Finanzamt durchzuführen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 25/06
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 8.6.2005 7 K 3080/02 E,V,AO
Normen: VStG § 19 Abs 1, AO § 19, AO § 169, AO § 170 Abs 1, AO § 170 Abs 2 Nr 1, AO § 370
Erledigt durch: Urteil vom 29.10.2008, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger