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  • 14.12.2007 · Erledigtes Verfahren · EWGV 2913/92 Art 233 UAbs 1 Buchst d · C-459/07

    Zollschuld, Zollgebiet der Gemeinschaft, Beschlagnahme und Einziehung der Waren, zollamtliche Überwachung

    Letzte Änderung: 14. Dezember 2007, 11:35 Uhr, Aufgenommen: 14. Dezember 2007, 11:35 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz, vom 9.10.2007 zu folgenden Fragen:

    1. Der Erlöschenstatbestand des Artikels 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) stellt nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld, sondern auf einen Zeitraum nach dem Entstehen der Zollschuld ab, weil er eine nach Artikel 202 Zollkodex "entstandene" Zollschuld voraussetzt.

    Ist die Wortfolge "beim vorschriftswidrigen Verbringen" im Sinne des Artikels 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d Zollkodex so auszulegen,

    - dass das Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft, für die eine Zollschuld nach Artikel 202 Zollkodex entstanden ist, bereits mit ihrem Verbringen zur Grenzzollstelle oder an einen anderen von den Zollbehörden bezeichneten Ort, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Amtsplatzes der Grenzzollstelle oder des sonst bezeichneten Ortes endet, weil die Ware damit das Innere des Zollgebietes erreicht hat, so dass eine Beschlagnahme und Einziehung der Waren nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zu einem Erlöschen der Zollschuld führt,

    oder so auszulegen,

    - dass das Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft, für die eine Zollschuld nach Artikel 202 Zollkodex entstanden ist, im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise so lange andauert, so lange ihre Beförderung als einheitlicher Lebensvorgang im Anschluss an das Verbringen der Ware in das Zollgebiet noch andauert, die Ware im Zollgebiet demnach noch nicht an einem ersten Bestimmungsort eingetroffen und dort zur Ruhe gekommen ist, so dass eine Beschlagnahme und Einziehung der Waren noch bis zu diesem Zeitpunkt zu einem Erlöschen der Zollschuld führt.

    2. Im Falle eines vorschriftswidrigen Verhaltens im Sinne von Artikel 202 Zollkodex, das bei dem Verbringen entdeckt wird, erlischt die Zollschuld zwingend. Die Beschlagnahme von Waren unmittelbar beim Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung als vorschriftswidriges Verhalten im Sinne von Artikel 203 Zollkodex hingegen führt zu keinem sofortigen Erlöschen der Zollschuld. Ist Artikel 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d Zollkodex so auszulegen, dass dieses ausdrücklich auf Fälle der Entstehung der Zollschuld nach Artikel 202 Zollkodex eingeschränkte Erlöschen der Zollschuld dennoch dem Gebot der Gleichbehandlung vorschriftswidrigen Verhaltens entspricht.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-459/07

    Vorinstanz: Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Graz

    Normen: EWGV 2913/92 Art 233 UAbs 1 Buchst d, EWGV 2913/92 Art 202, EWGV 2913/92 Art 203, ZK Art 233 UAbs 1 Buchst d, ZK Art 202, ZK Art 203

    Erledigt durch: Urteil vom 02.04.2009