10.02.2009 · Erledigtes Verfahren · EG Art 88 Abs 3 · C-384/07
Innerstaatliches Recht, Beihilfeempfänger, Beihilfeleistungen, Durchführungsverbot, Nicht-Notifizierung der Beihilfe, Verletzung von Rechten Dritter
Letzte Änderung: 10. Februar 2009, 12:02 Uhr, Aufgenommen: 6. Dezember 2007, 10:07 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) vom 13.08.2007 zu folgenden Fragen:
1. Erfordert die Berücksichtigung des Art. 88 Abs. 3 letzter Satz EG, dass das nationale Gericht dem nach innerstaatlichen Recht grundsätzlich berechtigten Beihilfeempfänger weitere Beihilfeleistungen unter Hinweis auf das dort genannte Durchführungsverbot verweigert, obwohl einerseits die Kommission die Nicht-Notifizierung der Beihilfe zwar bedauert, aber weder eine Negativentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 noch eine Maßnahme nach Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 getroffen hat, andererseits eine Verletzung von Rechten Dritter nicht aktenkundig ist?
2. Steht das Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 EG der Anwendung einer innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmung entgegen, wenn sich die Anwendung auf die Neufassung dieses Gesetzes stützt, von der die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat, obwohl einerseits die Maßnahme Zeiträume vor dieser Neufassung betrifft und die für die Vereinbarkeitserklärung entscheidenden Neuerungen für diesen Zeitraum noch nicht anwendbar waren, andererseits eine Verletzung von Rechten Dritter nicht aktenkundig ist?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-384/07
Vorinstanz: Verwaltungsgerichtshof (Österreich) vom 13.08.2007
Normen: EG Art 88 Abs 3, EGV 659/1999 Art 4 Abs 2, EGV 659/1999 Art 14, EG Art 93
Erledigt durch: Urteil vom 18.12.2008