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  • 19.12.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 5 S 1 Nr 1 · III R 88/07

    Kindergeld, Grundwehrdienst, Verlängerung, Ausbildung

    Letzte Änderung: 19. Dezember 2008, 10:31 Uhr, Aufgenommen: 21. November 2007, 09:51 Uhr

    Kindergeld über 27 Jahre wegen Grundwehrdienst: Können nur die Monate des Grundwehrdienstes als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgeleistet wurden und nicht wegen Vorliegens eines Tatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG bereits zu einem Kindergeldanspruch geführt haben (vgl. DA-FamEStG 63.5. Abs. 3)? Ist somit der (potentielle) Bezugszeitraum um genau die Monate zu verlängern, die zu einer Benachteiligung durch den Grundwehrdienst geführt haben?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 88/07

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 29.8.2007 10 K 224/04

    Normen: EStG § 32 Abs 5 S 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2a, GG Art 3

    Erledigt durch: Urteil vom 27.08.2008, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung